PRÄMIENBERECHTIGUNG

Die Berechtigung für die Inanspruchnahme der ŠKODA Umweltprämie und Wechselprämie in den Schwerpunktgebieten.

Die Bundesregierung hat die definierten Schwerpunktgebiete (Städte und angrenzende Landkreise) festgelegt. In diesen Schwerpunktgebieten wurde im Jahr 2017 ein Jahresmittelwert von mehr als 50 Mikrogramm NO2 (gemäß Liste „NO2-Grenzwertüberschreitungen 2017“) überschritten. Die Gebiete werden ggf. noch weiter ergänzt. Hier finden Sie Details, ob Sie zur Inanspruchnahme der Prämien berechtigt sind.

Sie haben Ihren Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder Ihren Firmensitz in einem der Schwerpunktgebiete.

Hier finden Sie eine Liste mit den aktuell berechtigten PLZ-Gebieten: PDF zum Download.

Oder prüfen Sie jetzt Ihre Postleitzahl und erfahren Sie, ob Sie sich in einem Schwerpunktgebiet befinden.


Wer ist für die Inanspruchnahme außerdem noch berechtigt?

  1. Sie haben ein Arbeitsverhältnis innerhalb einer besonders belasteten Stadt (gilt nicht für ein Arbeitsverhältnis innerhalb eines angrenzenden Landkreises)
    • Der Fahrzeughalter hat ein Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen mit Sitz oder Einsatzort in einer besonders belasteten Stadt.
    • Als Nachweis ist eine schriftliche und vom Arbeitgeber unterzeichnete Bestätigung notwendig.
  2. Sie oder Ihr(e) Kind(er) besuchen eine Schule oder Bildungseinrichtung innerhalb einer besonders belasteten Stadt (gilt nicht für Schulen und Bildungseinrichtungen innerhalb eines angrenzenden Landkreises)
    • Der Halter oder Verwandte 1. Grades (Eltern-Kind-Beziehung) mit der gleichen Adresse besucht eine Schule oder eine Bildungseinrichtung in der besonders belasteten Stadt.
    • Als Nachweis ist eine schriftliche und vom Bildungsträger unterzeichnete Bestätigung notwendig.
  3. Sie haben ein Gewerbe innerhalb einer besonders belasteten Stadt (gilt nicht für Gewerbe innerhalb eines angrenzenden Landkreises)
    • Der Halter hat einen Gewerbebetrieb in einer besonders belasteten Stadt angemeldet.
    • Als Legitimation dient in diesem Fall eine Gewerbeanmeldung oder ein Handels-, Gewerbe- oder Genossenschaftsregisterauszug.

In diesen Fällen ist der Wohnort des Fahrzeughalters unerheblich. Ausschlaggebend ist hier, dass die Einfahrt in eine besonders belastete Stadt (nicht Landkreis) aufgrund einer der oben gelisteten Punkte notwendig ist und nachgewiesen wird.